Die Vorinstanz ist der Ansicht, durch die Selbstnutzung der Wohnung im 1. Obergeschoss durch die Beschwerdeführer sei der Eigenmietwert durch sie zu versteuern. Die Vorinstanz geht demnach von einer steuerbegründenden Tatsache aus, weshalb sie hierfür die Beweislast trägt. Unter anderem macht sie geltend, dass die sich in den Wohnräumen im 1. Obergeschoss befindenden Möbel einer Selbstnutzung durch die Beschwerdeführer nicht entgegenständen. Indizien für eine Selbstnutzung seien im frisch bezogenen Bett, in den Pflanzen sowie in den anderen Einrichtungsgegenständen zu sehen (vgl. act.