Massgebend für die Anrechnung des Eigenmietwerts ist der Eigengebrauch, wobei dieser auch bestehen kann, wenn man sich nicht dauernd an einem Ort aufhält. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführer für die wohnrechtsbelasteten Teile der Liegenschaft grundsätzlich den Eigenmietwert nicht tragen müssen. 2.2 In Bezug auf die Beweislast ist festzuhalten, dass der Nachweis für steuerbegründende Tatsachen der Steuerbehörde, der Beweis für steuermindernde Tatsachen grundsätzlich dem Steuerpflichtigen obliegt; er hat steuermindernde Tatsachen nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (BGE 143 II 661 E. 7.2; BGE 140 II 248 E. 3.5).