Er hat das Recht auf den Besitz, den Gebrauch und die Nutzung der ihm überlassenen Sache (Art. 755 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Er kann die Sache nutzen und hat die aus der Nutzung fliessenden Erträge. Konsequenterweise hat er die Mieterträge (bei Vermietung) oder aber den Eigenmietwert (bei Selbstnutzung) als Einkommen zu deklarieren und zu versteuern. Das (unentgeltliche) Wohnrecht steht einkommenssteuerrechtlich grundsätzlich unter den gleichen Bestimmungen wie die Nutzniessung.