Hält sich der Eigentümer die Liegenschaft zum jederzeitigen Eigengebrauch zur Verfügung, nutzt sie konkret aber nur selten, ist dies der vollumfänglichen und ganzjährigen Eigennutzung gleichzustellen. Hält sich der Eigentümer eine Zweitliegenschaft, so beispielsweise ein Ferienhaus oder eine Ferienwohnung, zur Verfügung, ist auch deren Mietwert vollumfänglich zu versteuern. Ist hingegen eine Liegenschaft nicht bewohnbar oder kann sie aus andern Gründen nicht vermietet werden oder wird sie lediglich als Kapitalanlage erworben, entfällt mangels Nutzung eine Eigenmietwertbesteuerung (RICHNER/FREI/KAUFMANN/ MEUTER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl. 2013, N. 64f. zu § 21 StG;