Seite 4 müsste (Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 8. August 2000 zum Steuergesetz [StV, bGS 621.111]). Der Mietwert von Liegenschaften, welche die steuerpflichtigen Personen an ihrem Wohnsitz dauernd selbst bewohnen, wird um 10 Prozent herabgesetzt (Art. 11 Abs. 2 StV). Der Mietwert von landwirtschaftlichen Liegenschaften und von Zweit- und Ferienwohnungen wird nicht herabgesetzt (Art. 11 Abs. 3 StV).