24 Abs. 2 StG). Die Staatssteuerkommission erlässt die für eine gleichmässige Bemessung des Eigenmietwertes selbstbewohnter Grundstücke nötigen Richtlinien (Art. 24 Abs. 3 StG). Als erzielbar gilt diejenige Miete, die für ein gleichwertiges Grundstück an gleicher Lage einer Drittperson bezahlt werden