Vorliegend ist der Einspracheentscheid das Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand bilden der Einspracheentscheid und das Begehren der Beschwerdeführer um Streichung der Aufrechnung des Eigenmietwerts. Dieses Begehren allein bildet Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und nicht auch noch – wie die Steuerverwaltung geltend macht – der in der Replik gestellte Eventualantrag, zumal der Streitgegenstand von den Parteien im Lauf des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich nicht mehr erweitert werden kann (BGE 136 II 165 E. 5 mit Hinweisen).