D. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von A1___ und A2___ am 19. September 2018 erhobene Beschwerde an das Obergericht Appenzell Ausserrhoden. Sie sind im Wesentlichen der Ansicht, dass das im Grundbuch beurkundete lebenslängliche Wohnrecht der Eltern beziehungsweise Schwiegereltern nach wie vor Bestand habe, obwohl jene mittlerweile anderswo wohnten. Von ihnen werde die Wohnung im 1. Obergeschoss nicht benutzt. Die dort vorhandenen Möbel und Pflanzen ständen im Eigentum der Eltern beziehungsweise der Mutter und die Mutter pflege und giesse ihre Pflanzen (act. 1).