2. Die Entscheidgebühr von Fr. 700.-- wird auf die Staatskasse genommen. Der Beschwerdeführerin wird der von ihr einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird eine Entschädigung von Fr. 800.-- zulasten der Steuerverwaltung zugesprochen.