waltstarif (AT, bGS 145.43) wird ein Pauschalhonorar zugesprochen, welches gegenüber den Ansätzen gemäss Art. 16 Abs. 1 AT zu reduzieren ist. Mit Blick auf die Bedeutung der Sache und den Aufwand erscheint vorliegend eine Entschädigung im Umfang von Fr. 800.-- als angemessen. Seite 8 Demnach erkennt das Obergericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde der A. _____ wird der Einspracheentscheid vom 17. August 2018 bezüglich der Steuer aufgehoben und die Kapitalsteuer für das Jahr 2016 auf Fr. 69.85 festgesetzt.