Seite 7 Art. 53 Abs. 3 VRPG analog Anwendung finden soll oder nicht). Hingegen fallen die Kosten einer nach Anwaltsgesetz zulässigen beruflichen Vertretung durch einen Nichtanwalt unter Art. 53 Abs. 3 VRPG. Zwar handelt es sich vorliegend um „verbundene Unternehmen“ (vgl. act. 1, S. 2). Gegenseitige Leistungen unter Konzerntöchtern sind jedoch zu verrechnen. Es ist somit nicht von einer kostenlosen Tätigkeit auszugehen. Für die Bemessung der Entschädigung einer nichtanwaltlichen Vertretung bestehen keine kantonalen Vorschriften. In Analogie zu Art. 13 Abs. 1 lit. c der Verordnung über den An-