3.2. Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen. Als obsiegender Partei steht der Beschwerdeführerin somit grundsätzlich ein Anspruch auf eine Entschädigung zu. Zu entschädigen sind nach Art. 53 Abs. 3 VRPG einzig die „Auslagen und Kosten“, nicht hingegen der Zeitaufwand („Umtriebsentschädigung“), den die obsiegende Partei für die Prozessführung betreiben muss (offen bleiben kann an dieser Stelle, ob die Praxis des Bundesgerichts gemäss dessen Urteil 2C_807/2016 vom 17. Juni 2017 E. 6.2 im Bereich von