Im vorliegenden Fall ist ein Steuerbetrag in der Höhe von rund Fr. 830.-- umstritten. Dem angemessen erscheint eine Gebühr von Fr. 700.--. Da die Beschwerdeführerin obsiegt, ist dieser Betrag auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. Art. 53 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 und Art. 22 Abs. 1 VRPG).