Da seit dem Gründungsdatum und dem vorliegend steuerrechtlich relevanten Sachverhaltszeitpunkt (d.h. Ende 2016) noch nicht zwei Jahre vergangen sind, kommt die Beschwerdeführerin in den Genuss dieser gesetzlichen Ausnahmeregelung. Dies hat zur Folge, dass auch die Minimalsteuer entfällt. 2.3. Fazit Nach dem Ausgeführten schuldet die Beschwerdeführerin für das Jahr 2016 einzig die ordentliche Kapitalsteuer von Fr. 69.85 (zuzüglich der unbestrittenen Gewinnsteuer von Fr. 429.--, total also Fr. 498.85), weshalb die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid teilweise aufzuheben ist.