Seite 6 dings die Ausnahmeregelung von Art. 96 Abs. 3 lit. a StG/AR, wonach von der Minimalsteuer neugegründete juristische Personen während den ersten beiden Steuerjahre ausgenommen sind, wenn sie nicht durch Umstrukturierung entstanden sind. Die Beschwerdeführerin wurde am XX.XX.2015 gegründet (act. 9.3.). Da seit dem Gründungsdatum und dem vorliegend steuerrechtlich relevanten Sachverhaltszeitpunkt (d.h. Ende 2016) noch nicht zwei Jahre vergangen sind, kommt die Beschwerdeführerin in den Genuss dieser gesetzlichen Ausnahmeregelung.