Die Minimalsteuer ist kantonal in Art. 96 Abs. 1 StG/AR geregelt. Hiernach entrichten die juristischen Personen von ihren im Kanton gelegenen Grundstücken eine Minimalsteuer von 2 Promille des amtlichen Verkehrswertes. Die Steuer wird erhoben, sofern sie die Steuern aus Reingewinn und Kapital übersteigt (Art. 96 Abs. 2 StG/AR). Die Minimalsteuern gehören nicht zum harmonisierten Bereich des Steuerrechts, so dass die Kantone in der Ausgestaltung frei sind. Werden Minimalsteuern erhoben, sind sie an die Gewinn- und Kapitalsteuern anzurechnen (Art.