Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdeführerin eine Pflicht zur Erbringung einer sogenannten Minimalsteuer trifft. Es handelt sich dabei um eine Objektsteuer, welche manche Kantone von juristischen Personen anstelle der ordentlichen Steuer erheben, wenn deren Betrag denjenigen der Minimalsteuer nicht erreicht. Sie wird – im Unterschied zur Mindeststeuer – auf Ersatzfaktoren berechnet, in der Regel auf dem Grundeigentum oder auf dem Umsatz (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 2C_272/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 2.3 und 2P.323/2004 vom 2. März 2005 E. 1.1). Die Minimalsteuer ist kantonal in Art. 96 Abs. 1 StG/AR geregelt.