2.1.6. Die Argumentation der Vorinstanz ist in diesem Punkt nicht nachvollziehbar: Ein direkter Vergleich zwischen § 66 StG/LU und Art. 61 StG/AR ergibt, dass der Wortlaut der beiden Bestimmungen identisch ist. Und auch die Normen, auf welche die beiden Artikel jeweils verweisen – § 65 StG/LU respektive Art. 60 StG/AR – stimmen inhaltlich überein.