2.1.4. Das Bundesgericht kam in Bezug auf die im Kanton Luzern geltende Mindeststeuer in Höhe von Fr. 500.-- für juristische Personen gemäss § 95 Abs. 3 des luzernischen Steuergesetzes (StG/LU, SRL 620) zum Schluss, dass diese lediglich bei persönlicher Zugehörigkeit mit unbeschränkter Steuerpflicht, nicht aber bei bloss wirtschaftlicher Zugehörigkeit gelte (Urteil 2C_114/2017 vom 14. Februar 2018 E. 8.2, in: StE 2018 A 23.1 Nr. 17). Das Bundesgericht argumentiert, dass die Regelung der Minimalsteuer gemäss § 95 Abs. 3 und 4 StG/LU im Zusammenhang mit § 66 StG/LU zu lesen sei, welcher den Randtitel „Umfang der Steuerpflicht“ trägt.