Steuerverwaltung hat der zuständige Steuerkommissär im Veranlagungs- und Einspracheverfahren zu Recht auf die gesetzlichen Bestimmungen abgestellt, welche betreffend Höhe der Mindeststeuer keinen Auslegungsspielraum offen lassen würden. Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Meinung, das Vorgehen der Steuerverwaltung führe zu einer Verletzung des Doppelbesteuerungsverbots gemäss Art. 127 Abs. 3 BV, der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und des Leistungsfähigkeitsprinzips (Art. 127 Abs. 2 BV).