Seite 3 2.1.2. Strittig ist vorliegend hingegen primär die Frage, ob gegenüber der Beschwerdeführerin in der Veranlagungsverfügung und Schlussrechnung die Staats- und Gemeindesteuern 2016 betreffend zu Recht eine Mindeststeuer in Höhe von Fr. 900.-- erhoben wurde. Nach Ansicht der Kantonalen Steuerverwaltung hat der zuständige Steuerkommissär im Veranlagungs- und Einspracheverfahren zu Recht auf die gesetzlichen Bestimmungen abgestellt, welche betreffend Höhe der Mindeststeuer keinen Auslegungsspielraum offen lassen würden.