2.1.1. Unbestritten und fortfolgend als gegeben zu betrachten ist die steuerbare Kapitalsumme in Höhe von Fr. 97‘000.-- sowie eine grundsätzlich geschuldete Kapitalsteuer in Höhe von Fr. 69.85, welche aus der Anwendung der einfachen Steuer im Umfang von 0,1 Promille des steuerbaren Eigenkapitals (Art. 90 Abs. 1 lit. a StG/AR) in Multiplikation mit einem Steuerfuss-Faktor von 7.20 (vgl. act. 9.2) resultiert.