Die Frist nahm somit frühestens am 19. August 2018 ihren Lauf und endete nicht vor dem 17. September 2018. Mit der Postaufgabe vom 17. September 2018 wurde die Beschwerdefrist folglich gewahrt. 1.2. Die Beschwerdeführerin – die A. _____ – wird im Beschwerdeverfahren durch die AA._____ vertreten. Die erforderliche Vollmacht liegt vor (act. 2.1 = act. 5). Eine Verletzung des Anwaltsmonopols besteht nicht, weil in Steuersachen jede natürliche oder juristische Person zu Vertretung befugt ist (Art. 3 Abs. 1 lit. d Anwaltsgesetz, bGS 145.52).