1. Die Beschwerde von A___ wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. März 2018 aufgehoben. Die Sache wird an die Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden zurückgewiesen, damit diese den Beschwerdeführer im Sinn der Erwägungen für die Direkte Bundessteuer 2012 neu veranlage. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.-- zurückzuerstatten. 3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.