Die vom Beschwerdeführer in den Steuererklärungen deklarierten Verlustabzüge hat die Vorinstanz zwar zu Recht nicht zugelassen; beim Beschwerdeführer ist aber folgerichtig auch kein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit im Zusammenhang mit dem gemeinsam mit dem Vater geführten Landwirtschaftsbetrieb zu besteuern, wenn davon ausgegangen wird, es fehle bezüglich der landwirtschaftlichen Tätigkeit an einer Gewinnerzielungsabsicht. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen