__ keine Gewinnerzielungsabsicht angenommen werden kann, weshalb aus steuerlicher Sicht auch keine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt (vgl. E. 2.1 ff. vorstehend sowie die Urteile in den Verfahren O2V 18 12 und O2V 18 14), stellen die Fr. 12‘000.--, die der Beschwerdeführer gemäss Buchhaltung des Landwirtschaftsbetriebs unter dem Titel „Bezug Betriebswirtschafter“ jeweils jährlich auf sein Privatkonto ausbezahlt erhalten hat,