Anders zeigt sich die Situation dagegen in der Steuerperiode 2012, wo dem Beschwerdeführer bei den direkten Bundessteuern gestützt auf das dort veranlagte steuerbare Einkommen im Betrag von Fr. 20‘000.-- direkte Bundessteuern im Betrag von Fr. 42.20 auferlegt wurden (VI-act. 8). Die nachfolgenden Erwägungen haben somit in erster Linie Auswirkungen auf die Veranlagung der direkten Bundessteuer 2012, gelten aber im Prinzip genauso für die - wie erwähnt mangels faktischem Rechtsschutzinteresse gar nicht näher zu überprüfenden - Veranlagung der direkten Bundessteuer 2011, auch wenn dort im Resultat ohnehin keine Steuer erhoben worden war.