Insoweit sich seine Rechtsbegehren im Resultat auf eine Aufhebung dieser Veranlagung richten, braucht darauf gar nicht eingetreten zu werden. Anders zeigt sich die Situation dagegen in der Steuerperiode 2012, wo dem Beschwerdeführer bei den direkten Bundessteuern gestützt auf das dort veranlagte steuerbare Einkommen im Betrag von Fr. 20‘000.-- direkte Bundessteuern im Betrag von Fr. 42.20 auferlegt wurden (VI-act. 8).