Seite 11 VI-act. 1 und 5 [je Ziff. 2.1]) gleichzeitig unbesehen bei der Steuerveranlagung übernommen wurden. Insoweit in der Beschwerdeschrift und an der mündlichen Verhandlung verlangt wurde, diese Fr. 12‘000.-- Einkommen seien aus der Veranlagung zu streichen, erscheint dieser Antrag - insoweit dieser im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens überhaupt zu behandeln ist, vgl. dazu die Ausführungen unter lit. a nachfolgend - durchaus begründet: