Wer die Landwirtschaft ohne Gewinnerzielungsabsicht hobbymässig betreibt, übt steuerrechtlich gesehen keine selbständige Erwerbstätigkeit aus und kann deshalb die damit verbundenen Verluste nicht abziehen. An einer Gewinnerzielungsabsicht fehlt es namentlich dann, wenn eine Tätigkeit ungeachtet von Verlusten, die daraus resultieren, aus blosser Liebhaberei weiter betrieben wird, was gerade im Bereich der Tierhaltung nicht selten vorkommt (Urteile des Bundesgerichts 2A.68/2004 vom 4. Juni 2004, E. 1.3; 2C_687/2007 vom 8. April 2008, E. 2.1).