2.1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Eine konkrete gesetzliche Definition, was genau unter selbständiger Erwerbstätigkeit zu verstehen ist, enthält das Bundesrecht nicht.