1.3 a. Das vom Beschwerdeführer beantragte mündliche Anhörungsrecht wurde ihm im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewährt (vgl. Ziff. 4 der Rechtsbegehren), wobei der Beschwerdeführer auf eine persönliche Teilnahme verzichtete. Anwesend war aber sein Vater und im vorliegenden Verfahren ernannter Vertreter. Dieser hatte anlässlich der mündlichen Verhandlung auch Gelegenheit, während der Parteivorträge Ergänzungen zur schriftlich eingereichten Beschwerdeschrift anzubringen (vgl. Ziff. 7 der Rechtsbegehren). Dem Beschwerdeführer wurde somit im vorliegenden Verfahren das rechtliche Gehör korrekt eingeräumt.