Das Obergericht erhebt für seine Urteile in Verwaltungssachen Gebühren bis Fr. 5'000.-- (Art. 4a des Gesetzes vom 25. April 1982 über die Gebühren in Verwaltungssachen (GGV, bGS 233.2). Nach Art. 20 VRPG sind innerhalb des Gebührenrahmens die Gebühren nach dem Zeit und Arbeitsaufwand, der Bedeutung des Geschäfts sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gebührenpflichtigen zu bemessen. In Berücksichtigung dieser Umstände erscheint vorliegend eine Entscheidgebühr von Fr. 800.- -, welche mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden kann, als angemessen.