Praxisgemäss erwächst lediglich die Entscheidformel (das Dispositiv) einer Verfügung in formelle und materielle Rechtskraft. Aus diesem Grund kann auch nur das Dispositiv Bindungswirkung entfalten (BGE 140 I 114 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Im Abgaberecht bedeutet dies, dass einzig die Steuerfaktoren an der Rechtskraft teilhaben können (BGE 140 I 114 E. 2.4.3 mit Hinweisen). Wird eine juristische Person mit einem Reingewinn von null Franken veranlagt, ist damit nur entschieden, dass sie keinen steuerbaren Gewinn erzielt und dementsprechend für das betreffende Jahr keine Steuern zu bezahlen hat (BGE 140 I 114 E. 2.4.4 mit Hinweisen).