Seite 5 festgesetzt worden sei. Es erwachse nur das Urteilsdispositiv in Rechtskraft, nämlich die auf Null Gewinn lautenden Steuerfaktoren. Selbst bei einer Gutheissung bliebe es bei einem Gewinn von Null. Es sei im vorliegenden Verfahren betreffend Steuerveranlagung der Beschwerdeführerin nicht relevant, dass beim Gesellschafter der Beschwerdeführerin Steuerfolgen befürchtet werden (act. 7 und act. 14).