2013, N. 12 zu § 141 StG). Im Bereich Bundessteuer wird hierzu ausgeführt, dass die Veranlagungsbehörde berechtigt – je nach kantonalem Verfahrensrecht sogar verpflichtet – ist, eine mündliche Einspracheverhandlung durchzuführen (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, N. 3 zu Art. 134 DBG). Seite 4 Belegt und unbestritten ist, dass im Veranlagungsverfahren Besprechungen und ein E-Mail- Verkehr stattfanden (act. 2.3 und act. 8.6). Eine mündliche Einspracheverhandlung fand gemäss den Akten nicht statt.