1.2 Die Beschwerdeführerin rügt, obwohl sie im Veranlagungsprozess als auch im Einspracheverfahren eine persönliche Besprechung beantragt habe, sei – trotz anderslautender Behauptung der Vorinstanz – keine solche gewährt worden (act. 1, act. 8.7 und act. 10/2).