E. Mit Vernehmlassung vom 24. August 2018 beantragt die Steuerverwaltung die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Sie stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die A___ GmbH sei als eigenständige juristische Person nicht beschwert, da ihre Steuerfaktoren und damit die Steuerbelastung selbst bei einer allfälligen Gutheissung gleich bleiben würden (act. 7). F. Mit Replik vom 13. September 2018 liess die A___ GmbH an ihren Anträgen festhalten während die Steuerverwaltung ihrerseits unter Festhaltung an ihren Anträgen innert erstreckter Frist am 18. Oktober 2018 duplizierte (act. 10 und act. 14)