D. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von der A___ GmbH am 28. Juni 2018 erhobene Beschwerde an das Obergericht Appenzell Ausserrhoden. Im Wesentlichen bringt ihre Vertretung vor, dass der Sachverhalt von der Steuerverwaltung falsch wiedergegeben worden sei. Insbesondere sei keine geldwerte Leistung erfolgt. Sowohl im Veranlagungsprozess als auch im Einspracheverfahren sei ihnen das rechtliche Gehör verweigert worden. Im Übrigen sei es richtig, dass bei der A___ GmbH der Entscheid keine direkten negativen Folgen auslöse, jedoch seitens Gesellschafter (act. 1).