Seite 13 Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A___ wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. März 2018 aufgehoben. Die Sache wird an die Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden zurückgewiesen, damit diese den Beschwerdeführer im Sinn der Erwägungen für die Staats- und Gemeindesteuern 2011 und 2012 neu veranlage. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 800.-- zurückzuerstatten.