Nachdem weder der Beschwerdeführer noch sein Vertreter eine konkret bezifferte und belegte Entschädigungsforderung gestellt haben und auch nicht ersichtlich wäre, dass der Aufwand im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren denjenigen Aufwand übersteigen würde, der jedem für die Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten zugemutet werden kann, sind im vorliegenden Verfahren keine Entschädigungen auszurichten. Der Vorinstanz werden unabhängig vom Verfahrensausgang keine Kosten auferlegt (Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 VRPG) und keine Entschädigungen zugesprochen (Art. 53 Abs. 3 i.V.m. Art. 24 Abs. 3 lit. a VRPG).