__ keine Gewinnerzielungsabsicht angenommen werden kann, weshalb aus steuerlicher Sicht auch keine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt (vgl. E. 2.1 ff. vorstehend sowie die Urteile in den Verfahren O2V 18 12 und O2V 18 14), stellen die Fr. 12‘000.--, die der Beschwerdeführer gemäss Buchhaltung des Landwirtschaftsbetriebs unter dem Titel „Bezug Betriebswirtschafter“ jeweils jährlich auf sein Privatkonto ausbezahlt erhalten hat, konsequenterweise ebenfalls kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar. Es dürfte sich im Resultat wohl um eine Schenkung von B1___ und B2___ an ihren Sohn handeln. Eine solche ist aber nicht als Einkommen zu besteuern (Art. 27 Abs. 1 lit.