b. Der vom Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Vater B1___ geführte Landwirtschaftsbetrieb kann nicht bezüglich einzelner Anteile isoliert von der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers betrachtet werden. Angesichts des klaren Schlusses, dass bei der gemeinsamen landwirtschaftlichen Tätigkeit von B1___ und A___ keine Gewinnerzielungsabsicht angenommen werden kann, weshalb aus steuerlicher Sicht auch keine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt (vgl. E. 2.1 ff.