2.5 Was allerdings Fragen aufwirft, ist die Tatsache, dass die vom Beschwerdeführer sowohl in der Steuererklärung 2011 als auch 2012 deklarierten je Fr. 12‘000.-- Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (vgl. Steuererklärungen VI-act. 17 und 18; Berechnungsmitteilungen Seite 11 VI-act. 1 und 5 [je Ziff. 2.1]) gleichzeitig unbesehen bei der Steuerveranlagung übernommen wurden. Insoweit in der Beschwerdeschrift und an der mündlichen Verhandlung verlangt wurde, diese Fr. 12‘000.-- Einkommen seien aus der Veranlagung zu streichen, erscheint dieser Antrag begründet: