Seite 9 angenommen werden, es seien dafür andere Motive als der Erwerbszweck massgebend (Urteil des Bundesgerichts 2A.68/2004 vom 4. Juni 2004, E. 1.3, m.w.H.). Zwar muss selbst eine mehrjährige Verlusterzielung für sich allein noch nicht zwingend auf eine Liebhaberei schliessen lassen; eine solche ist aber anzunehmen, wenn sie eine steuerpflichtige Person, der es um die Erzielung eines Erwerbseinkommens gegangen wäre, wegen des finanziellen Misserfolgs von der Weiterführung des Betriebs hätte abbringen lassen. Dabei liefern auch die Verhältnisse in den Vorjahren wichtige Anhaltspunkte.