In Rechtskraft erwächst jeweils nur die einzelne Veranlagung, die als befristeter Verwaltungsakt ausschliesslich für die betreffende Steuerperiode Rechtswirkungen entfaltet (anstelle vieler: Urteile des Bundesgerichts 2C_41/2016 und 2C_42/2016 vom 25. April 2017, E. 4.2, m.w.H.). Es stellt daher entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht keine Verletzung von Treu und Glauben dar, wenn früher grundsätzlich zugelassene Abzüge bei einer neuen Beurteilung in der aktuell zu veranlagenden Steuerperiode mit klarer Begründung nicht mehr zugelassen werden (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 2A.126/2007 vom 19. September 2007, E. 4).