1.2 B1___ und B2___ haben gleichzeitig wie der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den sie betreffenden Einspracheentscheid der Steuerverwaltung in Sachen Staats- und Gemeindesteuern bzw. direkte Bundessteuer 2011 und 2012 eingereicht. Der diesbezüglich in verfahrensrechtlicher Hinsicht gestellte Antrag auf Verfahrensvereinigung (Ziff. 1 der Rechtsbegehren) wird abgewiesen. Im Zusammenhang mit der Beschwerde von B1___ und B2___ wurden die separaten Verfahren O2V 18 12 und O2V 18 14 eröffnet. Da Anfechtungsobjekt und Beschwerdeführer der Verfahren O2V 18 12 und 14 einerseits bzw. O2V 18 16 und 18 andererseits somit gar nicht übereinstimmen, besteht weder ein Anlass