Ko“ einen Verlust aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit in der Höhe von je Fr. 4‘000.-- für das Jahr 2011 und Fr. 2012 angegeben und vom steuerbaren Einkommen abgezogen. Der zuständige Steuerkommissär gewährte diese vom Beschwerdeführer deklarierten Abzüge in den Steuerveranlagungen 2011 und 2012 nicht mit der Hauptbegründung, es liege bei einem Verlustausweis seit mehreren Jahren keine auf Erwerbseinkommen ausgerichtete Tätigkeit vor, weshalb Verluste nicht mit dem übrigen Einkommen verrechenbar seien.