ebenso kann in diesem Zusammenhang auf die von der Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung zitierte Rechtsprechung verwiesen werden). Unter den gegebenen Umständen ist mit der Vorinstanz darauf zu schliessen, dass im konkreten Fall andere Motive als ein Erwerbszweck vorliegen. Die Beschwerdeführer haben ihren Lebensunterhalt aufgrund der ausnahmslos hohen Verlustsituation während der letzten 20 Jahre offensichtlich gar nie - auch nicht nur annähernd - aus dem landwirtschaftlichen Betrieb bestreiten können.