c. Wie allerdings die kantonale Steuerverwaltung die Sachlage in den bereits rechtskräftig veranlagten, früheren Veranlagungsperioden beurteilt hat, spielt dabei, wiederum anders als die Beschwerdeführer meinen, im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine entscheidende Rolle: Die Steuerverwaltung beurteilt in jedem Veranlagungsverfahren die jeweils in Frage stehenden Steuerfaktoren neu und ist nicht verpflichtet, Einschätzungen und Vorgehensweisen aus früheren Veranlagungen unbedacht zu übernehmen.